Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft vor dem Arbeitsgericht

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichte sind unter anderem für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis und für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz).

Die Arbeitsgerichte und nicht die ordentlichen Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) sind auch dann zuständig, wenn sich eine als freie Mitarbeiterin eingestellte Beschäftigte gegen eine Kündigung mit dem Antrag auf Feststellung, dass durch die Kündigung ihr „Arbeitsverhältnis“ nicht aufgelöst worden sei, gerichtlich zur Wehr setzt. Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Für die Klärung dieser Frage sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Um das gleiche Problem ging es bei der Klage einer fristlos gekündigten Mitarbeiterin. Die mit ihr getroffene Vereinbarung wurde zwischen den Vertragsparteien bezeichnet als „Freier Mitarbeiter - Vertrag“. Die Mitarbeiterin hatte beantragt, festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei und damit einen für ein gekündigtes Arbeitsverhältnis typischen Antrag gestellt. Auch hier bejahte das Bundesarbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (NJW 01, 1373 ff). Das BAG kam zu dem Schluß, daß damit nicht nur Streitgegenstand der Auseinandersetzung sei, ob das Vertragsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden sei, sondern als Vorfrage ebenso zu entscheiden sei, ob ein Arbeitsverhältnis vorläge.

Grundsätzlich ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages unselbständige Arbeit erbringt, also in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und sonstiger Dienstverpflichtung begegnet im Alltag großen Schwierigkeiten. 

Entscheidend für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt ist, wie sich das Rechtsverhältnis konkret gestaltet. Die vertragliche Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ schließt das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und damit Arbeitsverhältnisses nicht aus. Indiz für ein Arbeitsverhältnis kann zunächst die Weisungsabhängigkeit des Dienstverpflichteten sein. Die Weisungen können sich beziehen auf die Art der Durchführung der Leistung, als auch darauf, welche Leistung zu erbringen ist. Aber auch Dienstverpflichtete, die fachlich keinerlei Weisungen unterworfen sind, können dennoch Arbeitnehmer sein. 

Weitere Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen des Dienstberechtigten hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, regelmäßige Berichterstattungspflichten und der Umfang der Pflicht zur Arbeitsleistung, die es dem Dienstverpflichteten unter Umständen unmöglich macht unternehmerisch am Markt teilzunehmen.

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