Werbung von Zahnärzten im Internet

 

Internetwerbung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einer Reihe von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Internetwerbung einer Zahnarztpraxis zu befassen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Homepage u. a. mit Angaben zu ihrem persönlichen Ausbildungsgang, den Schwerpunkten der zahnärztlichen Tätigkeit, ihren Hobbys und sonstigen persönlichen Eigenschaften geworben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben Patienten durchaus ein legitimes Interesse daran, Informationen über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrung der Zahnärzte zu erhalten. Auch der auf der Homepage enthaltene - eher humorvolle - Hinweis auf die Beherrschung des einheimischen Dialekts wurde nicht beanstandet. Die Werbung mit Fremdsprachenkenntnissen ist in keiner Weise unsachlich, da der Erfolg einer Behandlung auch von einer guten Kommunikation zwischen Arzt und Patient abhängt. Dies gilt ebenfalls für die vertrauensbildende Verständigung auf der Grundlage der örtlichen Sprechweise.

Sympathiewerbung

Auch die Beanstandung der „Sympathiewerbung“ durch die Angabe der persönlichen Hobbys fand bei den Verfassungsrichtern kein Gehör. Zwar ergibt sich hier kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angaben im Rahmen einer passiven Darstellungsplattform wie dem Internet rechtfertigen ließe. Ebenso können Angaben zum Privatleben zum - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient positiv beitragen (Urteil des BVerfG vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02)

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