Urlaubsbescheinigung

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gem. § 6 II BUrlG eine Bescheinigung über bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub des laufenden Kalenderjahres auszuhändigen (Urlaubsbescheinigung). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber klageweise die Erteilung dieser Urlaubsbescheinigung verlangen. 

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Jacqueline Stieglmeier 
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