Urlaubsanspruchs, Entstehen

 

Wartefrist

Der Urlaubsanspruch steht als höchstpersönlicher Anspruch nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer zu, der die sog. Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt hat. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Vor erfüllter Wartezeit besteht ggf. nur ein Teilurlaubsanspruch. Nach der sechsmonatigen Wartefrist kann der Arbeitnehmer die Erfüllung seines Urlaubsanspruchs jederzeit fordern. Der Arbeitnehmer erwirbt in jedem Kalenderjahr nur einmal Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies kann insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes von Bedeutung sein. Hat der frühere Arbeitgeber schon den gesamten Jahresurlaub gewährt oder zum Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten, entsteht ein weiterer Anspruch auf Urlaub bei dem neuen Arbeitgeber in dem betreffenden Jahr nicht. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus § 4 BUrlG, unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Auch Teilzeitbeschäftigte haben somit einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm sein voller Urlaub zusammenhängend gewährt wird. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine zusammenhängende Gewährung des Urlaubs aus dringenden betrieblichen Gründen zu verweigern. Gewährt der Arbeitgeber den Urlaub aus berechtigten Gründen nicht zusammenhängend, muss er dem Arbeitnehmer allerdings einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von mindestens 12 Werktagen gewähren. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Festlegung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es gibt allerdings auch Gründe, die es dem Arbeitgeber gestatten einen gewünschten Urlaub, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht zu gewähren. Auch hier können wieder dringende betriebliche Gründe eine Rolle spielen. Auch die gleichzeitigen Urlaubswünsche anderer, etwa von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern, können dazu führen, daß der Urlaubsanspruch eines sozial weniger geschützten Arbeitnehmers nicht erfüllt wird. Auch durch die Festlegung eines Betriebsurlaubs wird Urlaub gewährt. Aber auch hier sind die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu berücksichtigen. Ist der Urlaub erteilt worden so kann dieser nur mit der Begründung außergewöhnlicher Umstände widerrufen werden. Gleiches gilt für sog. Rückrufe. Der Arbeitgeber hat dann die Kosten, die durch den Widerruf oder den Rückruf entstanden sind, zu tragen. Während des Erholungsurlaubs ist es dem Arbeitnehmer gem. § 8 BUrlG untersagt, eine dem Urlaubszweck ( Erholung) widersprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. 

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