Urlaubsanspruch für besondere Beschäftigungsgruppen
Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer gem. § 3 BUrlG grundsätzlich mindestens 24 Werktage im Jahr. Besonderheiten beim Mindesturlaub gelten für Minderjährige und Schwerbehinderte. Der Arbeitgeber hat auch Jugendlichen nach § 19 JArbSchG für jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Tage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist. Und mindestens 25 Werktage, falls der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist. Schwerbehinderte haben nach § 47, 1 SchwbG einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von mindestens fünf Werktagen im Urlaubsjahr.
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Jacqueline Stieglmeier
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