Urlaubsanspruch, Übertragung, Erlöschen
Eine Übertragung des Urlaubs ist zulässig
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr möglich. Der Arbeitnehmer kann dann bis zum 31.03 des Folgejahres seinen Urlaub nach § 7 III BUrlG übertragen.
Gewährung allerdings rechtswidrig verweigert
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres seinen Urlaub vom Arbeitgeber verlangen und auch bis dahin genommen haben. Wird der Urlaub vom Arbeitgeber im Kalenderjahr nicht gewährt bzw. vom Arbeitnehmer nicht genommen und besteht auch kein Übertragungsgrund, erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres. Hat der Arbeitgeber die Gewährung allerdings rechtswidrig verweigert, macht er sich schadensersatzpflichtig. Eine Übertragung des Urlaubs ist zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubs aus Gründen die in der Person des Arbeitnehmers liegen, ist gerechtfertigt, wenn die Urlaubsverwirklichung im laufenden Kalenderjahr unmöglich oder unzumutbar ist. Für die Übertragung des Urlaubs bedarf es keiner Übertragungserklärung, die Übertragung vollzieht sich kraft Gesetz. Wird der Urlaub nicht bis zum 31.03 des Folgejahres gewährt oder genommen, so erlischt der Anspruch mit Ablauf der Frist am 31.03, unabhängig davon, aus welchem Grund der Urlaub bis dahin nicht genommen wurde. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos zur Gewährung des Urlaubs aufgefordert, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs muss der Arbeitnehmer i.d.R. einen Urlaubsantrag mit konkreter Angabe der gewünschten Urlaubszeit einreichen. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ab, ohne dafür betriebliche Gründe zu nennen, so steht dem Arbeitnehmer für die Geltendmachung seines Urlaubsanspruchs das Klageverfahren zur Verfügung. In Tarifverträgen dürfen abweichende Regelungen hinsichtlich der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Im Tarifvertrag können somit z.B. andere oder weitere Übertragungsräume festgelegt werden. Auch eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr ohne das Vorliegen bestimmter Gründe ist dann möglich.
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Jacqueline Stieglmeier
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