Schönheitsoperationen müssen nach
GOÄ abgerechnet werden

 

§ 1 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)

Auch Operationen, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind, müssen nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 23.03.2006 entschieden (BGH v. 23.03.06, Az.: III ZR 223/05). 

Zu entscheiden war über einen Rückforderungsanspruch einer Patienten, die bei einem Facharzt für Chirurgie eine Schönheitsoperation, bestehend aus einer Brustverkleinerung/Bruststraffung, sowie einem Face-Lift mit der Korrektur der Oberlider hat vornehmen lassen. Sowohl die Operation an der Brust als auch das Face-Lift waren zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt worden. Es ging allein um die Frage, ob der Arzt für seine Leistungen ohne Aufschlüsselung derselben ein Pauschalhonorar für eine Schönheitsoperation fordern durfte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war dies nicht der Fall.

Gemäß § 1 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bestimmen sich die beruflichen Leistungen eines Arztes nach der Gebührenordnung für Ärzte. Die ärztliche Gebührenordnung ist zwingendes Recht, von dem nicht abgewichen werden darf. Unter die Gebührenordnung fallen auch ärztliche Leistungen, die medizinisch nicht erforderlich sind, mithin Heilzwecken nicht dienen, wie dies bei Schönheitsoperationen oftmals der Fall ist. Dies ergäbe sich aus § 1 Absatz 2 GOÄ, wonach sogenannte Verlangensleistungen, also ärztliche Leistungen, die über das Maß des medizinisch erforderlichen hinausgehen und auf Wunsch des Patienten ausgeführt werden, ebenfalls erbracht und berechnet werden dürfen. Der Abrechenbarkeit stehe nicht entgegen, dass für Schönheitsoperationen in der Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Leistungstatbestände oft nicht existieren. Denn nach Auffassung des BGH könnten solche Leistungen nach § 6 Absatz 2 GOÄ ebenfalls abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass eine gleichwertige Leistung, die in der Gebührenordnung enthalten ist, als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Letztendlich musste der Arzt der Patientin die Geldsumme rückerstatten, die über der, die die Gebührenordnung für Ärzte festlegt, überstieg (BGH v. 23.03.06, Az.: III ZR 223/05. 

Gesonderte Vergütungsvereinbarung

Will der Arzt von der Gebührenhöhe der GOÄ abweichen, so ggf. bei einer Verlangensleistung, muss er gemäß § 2 Absatz 2 GOÄ mit dem Patienten eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen. Diese Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung geschlossen werden. Die Vereinbarung muss die Bezeichnung der Leistung enthalten, sowie den Steigerungssatz nebst vereinbartem Betrag. Ferner muss der Patient darauf hingewiesen werden, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Pauschalvereinbarungen, die den Inhaltsvoraussetzungen des § 2 Absatz 2 GOÄ nicht gerecht werden, führen zu Rückzahlungsverpflichtungen bzw. Rückzahlungsansprüchen.

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