Rentenversicherungspflicht für selbständige GmbH-Geschäftsführer

GmbH alleiniger Auftraggeber des Geschäftsführers

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BSG vom 24.11.2005, Az. B 12 RA 1/04 müssen sich selbständige GmbH-Geschäftsführer darauf einstellen, das sie unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI unterfallen und sich ggf. Nachzahlungsansprüchen der Rentenversicherungsträger gegenübersehen. Es spielt nach Auffassung des Gericht auch keine Rolle, ob der GmbH Geschäftsführer Alleingesellschafter ist. Eine abhängige Beschäftigung sei nicht Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI, das Gesetz fordere vielmehr gerade eine selbständige Tätigkeit. Maßgebend sei allein, ob der Geschäftsführer als Selbständiger regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Im vorliegenden zu entscheidenden Fall war der GmbH-Geschäftführer und Alleingesellschafter ausschließlich für seine GmbH tätig, er beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Dies sah das Gericht als ausreichend für eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI an. Die GmbH sei alleiniger Auftraggeber des Geschäftsführers und dieser sei auch selbständig. Es käme nicht darauf an, ob die GmbH als Auftraggeber rechtliche und wirtschaftliche Kontakte unterhalte. Nicht entscheidungserheblich für die Rentenversicherungspflicht ist mithin, ob die GmbH ihrerseits für mehrere Auftraggeber tätig ist oder versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt. Hinsichtlich Privatvermögen des GmbH-Geschäftsführers und des Gesellschaftsvermögens der GmbH gelte das Trennungsprinzip. Das BSG nahm Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach auch im Verhältnis einer Ein-Mann-GmbH zu ihren Alleingesellschafter/-geschäftsführer die beteiligten Rechtssubjekte zu unterscheiden und die unterschiedliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu beachten seien.
 
Mit seiner Argumentation zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung von GmbH-Geschäftsführern / Alleingesellschaftern hat sich das Bundessozialgericht streng an den Gesetzeswortlaut gehalten und nicht darauf abgestellt, ob der Geschäftführer und Alleingesellschafter individuell zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 2 SGB VI als besonders schutzbedürftig anzusehen sei. Auf die wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit eines einzelnen käme es nicht an, vielmehr sei abzustellen auf die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit der betroffenen Bevölkerungsgruppe. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1 Satz 4 SGB VI, wonach Mitglieder des Vorstandes einer AG nicht versicherungspflichtig sind, sah das BSG keinen Anlass, denn nach Auffassung des Bundessozialgerichts seien diese wegen ihrer starken wirtschaftlichen Stellung trotz einer abhängigen Beschäftigung weniger schutzbedürftig.

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