Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Kündigungserklärung
Ein auf unbestimmte Zeit und ohne besondere Zweckbindung abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann nach §§ 620 II, 622 BGB durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Das Arbeitsverhältnis das für Lebzeiten des Arbeitnehmers oder das für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren oder länger abgeschlossen wurde, kann gem. § 624 BGB vom Arbeitnehmer nach Ablauf von 5 Jahren mit Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit frei, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB sein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist eine wirksame Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer muß mit der Kündigung seinen Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt unmißverständlich zum Ausdruck bringen. Da für den Lauf der Kündigungsfrist ganz entscheidend ist, wann der Kündigungsgegner von der Kündigung Kenntnis erlangte, bzw. konnte, sollte hierauf besonders geachtet werden. Nach der Neufassung des § 623 BGB bedarf u. a. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung der Schriftform. Die Kündigungserklärung selber muß nicht begründet werden, soweit sich nichts anderes aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Erforderlich ist allerdings die Einhaltung der Kündigungsfrist. Die gesetzliche Kündigungsfrist bestimmt sich für fast alle Arbeitsverhältnisse nach § 622 BGB. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden, und zwar unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes kann während der Probezeit gelten oder innerhalb des Wirkungskreises eines Tarifvertrages.
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Jacqueline Stieglmeier
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