Nebentätigkeit
Nebentätigkeitsverbote sind unzulässig
Der Umfang der Pflicht zur Erbringung der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, ggf. einem geltenden Tarifvertrag, Gesetz oder den betriebsüblichen Arbeitszeiten. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nicht seine gesamte Arbeitskraft, sondern nur den Teil, der vertraglich vereinbart ist. Durch die Nebentätigkeit darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit jedoch nicht überschritten werden. Ebenfalls darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten oder durch die Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage sein, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Sofern in Arbeitsverträgen generelle Nebentätigkeitsverbote enthalten sind, sind diese unzulässig. Unter Einschränkung der oben genannten Punkte darf der Arbeitnehmer auch bei Vereinbarung eines generellen Nebentätigkeitsverbotes einer weiteren Beschäftigung nachgehen. Für zulässig wird erachtet eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen hat (Erlaubnisvorbehalt). Die Genehmigung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erteilen. Es besteht aber nur dann ein Rechtsanspruch auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung). Ob betriebliche Interessen beeinträchtigt werden, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen. Ausreichend ist, dass bei ständiger Würdigung unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen wahrscheinlich ist (BAG, 9 AZR 464/00) Sofern ein einer Nebentätigkeit nachgehender Arbeitnehmer auch während einer Erkrankung diese ausübt, kann dies unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Hauptarbeitsverhältnisses führen (BAG, MDR 94, 596; LAG Hamm, MDR 00, 1140). Grund hierfür ist, dass der Arbeitnehmer ggf. den Heilungserfolg gefährdet und darüber hinaus Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes bestehen. Denn wenn der Arbeitnehmer während einer Erkrankung einer anstrengenden Nebentätigkeit nachgehen kann, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde er den Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht nachgehen kann. Übt der Arbeitnehmer ohne Einholung der vereinbarten Genehmigung eine Nebentätigkeit aus, so rechtfertigt dies eine Abmahnung. Die Nichteinholung der Genehmigung stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten dar, ohne das es darauf ankommt, ob die Genehmigung hätte erteilt werden müssen.
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Jacqueline Stieglmeier
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