Nachweisgesetz
Vertragsbedingungen
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen, hat der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG) spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zu den wesentlichen Bedingungen gehören:
- die Bezeichnung der Vertragsparteien nebst Anschrift,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, die Dauer der Befristung,
- der Arbeitsort, eine Beschreibung der Tätigkeit,
- die Höhe des Arbeitsentgeltes,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
- die Fristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- der Hinweis auf ggf. geltende Tarifbestimmungen oder betriebliche Vereinbarungen
Beweisnachteile
Die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages hängt allerdings nicht von der schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Arbeitsbedingungen ab. Für den Arbeitgeber können sich im Streitfalle jedoch Beweisnachteile ergeben, die er nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung entkräften kann. S
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Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
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