Lernkontrolle durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, ihre Mitarbeiter Wissens- und Lernkontrollen zu unterziehen. Die Personalabteilung einer Baumarktkette hatte einen Katalog mit den häufigsten Kundenfragen und den erwünschten Antworten ausgearbeitet und an das Personal verteilt. Die Arbeitnehmer sollten sich sodann einer entsprechenden Lernkontrolle unterziehen. Eine langjährige Mitarbeiterin weigerte sich, an dem Test teilzunehmen. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Die Klägerin stand wenige Monate vor ihrem Vorruhestand und hatte stets beanstandungsfrei gearbeitet. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber - so das Gericht - weniger einschneidende Maßnahmen wie z. B. den Einsatz von Testkäufern anzuwenden, um die Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter zu überprüfen (Urteil des LAG Berlin vom 04.03.2003, Az.: 3 Sa 2286/02)
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