Einstellungsgespräch

 

Das Einstellungsgespräch dient dazu den potentiellen Arbeitnehmer besser kennenzulernen und dessen Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann daher im Rahmen des Gesprächs Fragen stellen.Erlaubt sind aber nur Fragen, die die Qualifikation und Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz betreffen. Ist eine Frage der Privatsphäre eines Bewerbers zuzuordnen und für die Beurteilung ob die Eingehung eines Arbeitverhältnisses in Betracht kommt unmaßgeblich, ist sie unzulässig. Die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen ist oft fließend. Maßgebend sind die konkreten Anforderungen, die der ausgeschriebene Arbeitsplatz verlangt.Werden unzulässige Fragen gestellt muss der Stellenbewerber diese nicht wahrheitsgemäß beantworten. Vielmehr wird ihm von der Rechtsprechung das Recht zur „Lüge“ zugestanden. Anders bei zulässigen Fragen. Diese müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Stellt sich später, nach Einstellung des Bewerbers, die Falschbeantwortung einer zulässigen Frage heraus, könnte dem Arbeitgeber ein Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages oder das Recht zur fristlosen Kündigung zustehen. Insbesondere die Falschbeantwortung von Fragen nach der beruflichen Qualifikation kann hierzu Anlass geben. Auch die Frage nach dem beruflichen Werdegang und den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen ist statthaft, ebenso die Frage nach den Prüfungs- und Zeugnisnoten. Der Bewerber muss wahrheitsgemäß antworten. Gestattet ist auch, je nach Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes, die Frage nach einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Alkohol- und Drogenabhängigkeit ist eine Krankheit, die die Leistungsfähigkeit entscheidend einschränkt. Dies kann bei Arbeitsplätzen, die das Bedienen und von Maschinen oder das Führen von Fahrzeugen zum Inhalt haben ausschlaggebend sein.Unzulässig sind Fragen nach sexuellen Neigungen oder Schwangerschaft. Beide Fragen können keinen Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers geben. Das gilt vom Grundsatz her auch für die Ermittlung des Gesundheitszustandes. Das Fragerecht ist hier sehr eingeschränkt, da es in das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und in die Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre eingreifen kann (BAG, Az.: 2 AZR 270/83). Der Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers hinsichtlich bestehender Krankheiten  richtet sich danach, ob die Erkrankung die Ausübung der konkreten Arbeit beeinträchtigen würde. Das Fehlen der Krankheit muss entsprechend eine objektive Voraussetzung des Arbeitsplatzes sein. Die Frage nach dem Gehörvermögen kann damit z. B. bei der Besetzung einer Stelle in einem Callcenter berechtigt sein.

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