Berufsausbildungsverhältnis
Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Die Berufsausbildung umfasst die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung (BBiG). Begründet wird das Berufsausbildungsverhältnis durch einen Berufsausbildungsvertrag der schriftlich niederzulegen ist und der bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist. Hauptpflicht des Ausbildenden ist die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Hieraus resultiert eine Beschäftigungspflicht. Der Auszubildende hat demgegenüber die Verpflichtung, die Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die vereinbarte Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Dies ist die Ablegung des letzten Teils der Prüfung. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert es sich bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur aus wichtigem Grund fristlos und vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Bei Beendigung ist ein Ausbildungszeugnis auszustellen.
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Jacqueline Stieglmeier
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