Außerordentliche (fristlose) arbeitgeberseitige Kündigung

 

Soziale Auslauffrist

Für die außerordentliche Kündigung gelten die Grundsätze, die vorstehend bereits für die ordentliche Kündigung dargestellt wurden. Die außerordentliche Kündigung ist sowohl bei befristet als auch auf unbefristeten Arbeitsverhältnissen zulässig. Wie der Begriff der fristlosen Kündigung schon sagt, ist die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht erforderlich. Dies hindert den Arbeitgeber aber nicht mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung zugleich eine soziale Auslauffrist auszusprechen; der Kündigungstermin wird damit hinausgeschoben. Das Einhalten der Auslauffrist ist grundsätzlich freiwillig und die Gründe sind unerheblich. Wird eine Auslauffrist gewährt, ist es wichtig klarzustellen, dass es sich weiterhin um eine außerordentliche Kündigung handelt. Die Kündigung ist für beide Vertragsparteien, also auch wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen möchte, allerdings nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund gem. § 626 I BGB vorliegt. Wann ein Grund wichtig genug ist, läßt sich nicht präzise formulieren und hängt maßgeblich von der Art und Schwere des Vertragsverstoßes ab. So stellt ein Diebstahl von Sachen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, fast immer einen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es hierbei auch nicht auf die Werthaltigkeit des entwendeten Gegenstandes an. Auch ständiges Zuspätkommen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Dies ist jedenfalls dann der Fall wenn der Arbeitnehmer deshalb schon mehrere Abmahnungen erhalten hat und sich sein vertragswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum fortsetzt. 

Gröbliche Pflichtverletzungen

 

Ein wichtiger Grund ist nach § 626 I BGB dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zur vereinbarten Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen in erster Linie gröbliche Pflichtverletzungen in Frage, wobei nicht notwendigerweise ein Verschulden vorliegen muß. Eine einmalige Verletzung von Pflichten, die auf Fahrlässigkeit beruht und keine Wiederholungsgefahr birgt, ist nicht ausreichend zur fristlosen Kündigung. Als an sich geeignete Gründe kommen Gründe in Betracht, die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Natur sind. In der Regel wird auch für die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zuvor die Erteilung einer Abmahnung verlangt. Dies jedenfalls dann, wenn auf Grund fortgesetzter Vertragsverletzung fristlos gekündigt werden soll.

Kündigungsfrist

 

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist, daß sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Die Frist beginnt vom dem Zeitpunkt an, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen vollständig und sicher Kenntnis erlangt. Wartet der Kündigungsberechtigte noch eine weitere Zeit ab, gibt er zu erkennen, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Eine Hemmung der Frist ist so lange möglich, als der Arbeitgeber sich in der erforderlichen Eile um Aufklärung bemüht. Der Arbeitgeber muß nicht auf Grund unsicherer Kenntnis eine fristlose Kündigung aussprechen, nur um die Frist zu wahren. Er kann den Arbeitnehmer befragen, sowie andere Arbeitnehmer, die ihm Auskunft geben könnten. Dies muß allerdings in der gebotenen Eile erfolgen. 

Betriebsrat

Existiert in dem Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser, wie vor jeder anderen Kündigung auch, anzuhören. Die Zwei-Wochen-Frist wird hierdurch nicht verlängert. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so rechtzeitig zu informieren, dass dessen Drei-Tage-Frist zur Stellungnahme eingehalten wird, damit er innerhalb der Zwei-Wochen Frist die außerordentliche Kündigung noch erklären kann. Nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist als Ausschlußfrist wird unwiderruflich vermutet, daß ein an sich „wichtiger Grund“ nicht mehr geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu begründen. Die außerordentliche Kündigung ist damit nicht mehr statthaft. 

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