Lexikon Arbeitsrecht ➤ Urlaub
Urlaub
Befreitsein von der Arbeitspflicht
Urlaub ist jedes Befreitsein von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung der Vergütung. Beim Erholungsurlaub handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch, wodurch die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers für die Dauer des Urlaubs beseitigt ist, ohne das die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers berührt wird. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer, der in einen bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitet, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Vom Erholungsurlaub ist der Sonderurlaub, der Bildungsurlaub und der Erziehungsurlaub zu unterscheiden. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage. Hiervon kann weder durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, ausgenommen Sonn- und Feiertage. Der Samstag ist danach, auch wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern an diesem Tag generell nicht arbeiten, ein Werktag und wird auf den Urlaub angerechnet. Von den Werktagen sind also die Arbeitstage des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Die Umrechnung von 24 Werktagen (gesetzlicher Mindesturlaub) auf fünf Arbeitstage erfolgt, indem die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Werktage der Woche geteilt werden und mit der Anzahl der Arbeitstage einer Woche des Arbeitnehmers multipliziert werden. 24 Werktage (gesetzl. Mindesturlaub) : 6 Werktage x 5 Arbeitstage = 20 Arbeitstage gesetzlichen Urlaub. Einzelvertraglich oder in Tarifverträgen kann aber auch geregelt sein, daß sich der Urlaub in Arbeitstagen bemißt. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gelten andere Urlaubszeiten.
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